Hier informieren wir Sie zu unseren aktuellen Projekten, Neuigkeiten in der Förderlandschaft und geben Ihnen einen Einblick in unsere tägliche Arbeit – dem effizienten Bauen und Sanieren.
Wir beraten euch gerne rund um alle vorhandenen Förderprogramme und optimieren deren Kombination so, dass ihr euch im Rahmen eures Sanierungsprojekts über maximale 💸💸 freuen könnt!
Die Finanzierungsangebote der KFW im Bereich der energieeffizienten Gebäude beinhalten attraktive Konditionen. Sprecht uns gerne für weitere Informationen an!
Vor-Ort Termin zum Austausch einer Lichtkuppel im Gebäudebestand. Die vorhandene Plexiglasabdeckung weist Risse und damit Undichtigkeiten auf. Über einen Sanierungsfahrplan ist eine Förderung von 20% realisierbar (15% Basisförderung + 5% iSFP Bonus).
Ihr benötigt als Privatkunde oder SHK-Installateur die Berechnungen zum hydraulischen Abgleich inklusive Dokumentation und Einstellparameter der Ventile? Dann sprecht uns gerne an 💪🏻
Austauschpflicht für Gas-Etagenheizungen? Hier findet ihr die Details:
Bis Mitte 2026 bzw. 2028 kann die defekte Gasetagen- oder Einzelheizung durch eine neue oder gebrauchte Heizung ersetzt werden. Fällt die Entscheidung auf eine neue Heizung, sollte diese bereits 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Fällt die Wahl auf eine gebrauchte Heizung, darf diese noch mit fossilen Energien betrieben werden, muss jedoch ab 2029 schrittweise steigende Erneuerbaren-Anteile einsetzen. Ab 01.01.2029: 15% Ab 01.01.2035: 30% Ab 01.01.2040: 60%
Fällt eine Gasetagenheizung oder eine andere Einzelheizung nach Mitte 2026 bzw. 2028 aus, beginnt eine fünfjährige Frist: In dieser Zeit muss entschieden werden, ob die Wärmeversorgung für das gesamte Gebäude künftig zentralisiert oder weiter dezentral pro Wohneinheit erfolgen soll.
Fällt die Wahl auf eine weiter dezentrale Lösung, müssen alle nach Ablauf dieser fünf Jahre neu eingebauten Etagenheizungen zu mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Sollte die Wahl auf eine Zentralheizung fallen (z.B. eine Wärmepumpe oder Anschluss an ein Wärmenetz), gibt es im Anschluss weitere acht Jahre Zeit, um diese Lösung umzusetzen.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften gelten besondere Regeln. Unabhängig vom Zustand der Heizungsanlage müssen in allen WEG mit mindestens einer Gasetagenheizung bis 31. Dezember 2024 alle wichtigen Informationen über die vorhandenen Einzelheizungen im Haus zusammengefasst werden. Diese müssen die WEG binnen 3 Monaten mitgeteilt werden. Nach Ausfall der ersten Gasetagenheizung muss eine WEG-Versammlung einberufen werden, in der über die künftige Wärmeversorgung entschieden wird.
Geräte zur kontrollierten Wohnraumlüftung werden in energetischen Gesamtkonzepten trotz vieler Vorzüge häufig nicht berücksichtigt. Wir beraten unsere Kunden stets zu den dahingehenden Vorteilen in Bezug auf Wohnkomfort, Schutz der Gebäudesubstanz sowie Energieeinsparung und klären natürlich auch über die Kosten auf.
Ihr habt Ausbaupotenzial in einem Gebäude zur Verfügung und möchtet dieses zur Wohnraumerweiterung nutzen? Dann solltet ihr uns dringend hinsichtlich eventueller Fördermöglichkeiten ansprechen!
Ihr interessiert euch für eine Sanierung unter Einbeziehung vorher unbeheizter Gebäudeflächen und möchtet hierbei die maximalen Fördermöglichkeiten nutzen? Dann sprecht uns gerne an 💪🏻
Ziel des hydraulischen Abgleichs ist die Realisierung einer möglichst geringen Vorlauftemperatur bei Gewährleistung der raumweisen Heizlast im Auslegungsfall. Hierzu können bei Bedarf die schwächsten Heizkörper im Anlagenverbund getauscht und vergrößert werden, um eine niedrigere Vorlauftemperatur im Gesamtsystem zu erreichen. Außerdem wird über eine Voreinstellung am Thermostatventil erreicht, dass jeder Heizkörper nur mit soviel Volumen durchflossen wird, wie im Maximalfall tatsächlich benötigt wird. Der hydraulische Abgleich ist bei förderfähigen Maßnahmen an der Heizungsanlage sowie Heizungsoptimierungen verpflichtend zu erbringen. Ebenso ist dieser für Wohngebäude ab 10 Wohneinheiten sowie Nichtwohngebäude ab 1000qm Fläche bereits seit 30. September 2023 nachzuweisen. Bis zum 15. September 2024 ist dieser für Wohngebäude bis mindestens sechs Wohneinheiten nachzuweisen.